Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 21.01.2005 – L 8 SB
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 21.01.2005 – L 8 SB
5109/03
Einordnung: positiver Vergleichsfall
Rollator, nur etwa 20–30 m und danach echte Erschöpfung mit notwendigem Kräftesammeln;
anschaulicher Fall zur qualitativen Gehbeurteilung.
Leitsatz
Ein behinderter Mensch ist außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), wenn er sich nur mit
Hilfe eines Rollators (Gehwagen) fortbewegen kann und bereits nach 20 bis 30 Metern so erschöpft
ist, dass er eine Pause einlegen und neue Kräfte sammeln muss, bevor er weiter gehen kann.
Entscheidungstext
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. November 2003
aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 6. März 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2003 abgeändert und der Beklagte verurteilt, den
Nachteilsausgleich aG festzustellen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten.
Tatbestand
Streitig sind die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches aG (außergewöhnliche
Gehbehinderung).
Bei dem am geborenen Kläger stellte das Versorgungsamt U. (VA) mit Neufeststellungsbescheid vom
03.02.1982 einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 fest.
Im Januar 2003 beantragte der Kläger die Erhöhung des GdB und die Feststellung der
Nachteilsausgleiche G, aG und RF und brachte vor, durch den am 05.01.2000 erlittenen zweiten
Schlaganfall - der erste Schlaganfall im Jahre 1994 sei äußerlich nicht bemerkbar gewesen - sei er
jetzt - vor allem beim Gehen und durch Schwindel - so behindert, dass er sich nur mit Hilfe eines
Rollators fortbewegen könne. Das VA holte von dem HNO-Arzt Dr. Sch. einen Befundbericht nebst
Ton- und Sprachaudiogramm ein. Seine behandelnde Ärztin Dr. G. berichtete am 10.02.2002 über die
von ihr gestellten Diagnosen und gab an, der Kläger sei sowohl feinmotorisch wie grobmotorisch
(beim Laufen) stark eingeschränkt. Gehen sei nur mit einem Rollator möglich. Wegen eines
spastischen Syndroms und Kreislaufstörungen sei die Teilnahme am Gesellschaftsleben nur begrenzt
und nur für ganz kurze Zeit möglich. In der hierzu eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahme
wurde unter Berücksichtigung von Schlaganfallfolgen, Hirnleistungsschwäche, einer Schwerhörigkeit,
einer Herzleistungsminderung und eines Bluthochdrucks sowie einer Lungenblähung ein GdB von 90
für angemessen gehalten. Ferner wurden die gesundheitlichen Voraussetzungen der
Nachteilsausgleiche G und RF für gegeben erachtet. Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich
aG wurden hingegen verneint. Am 06.03.2003 erließ das VA einen entsprechenden
Neufeststellungsbescheid.
Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Versagung des Nachteilsausgleiches aG
und machte geltend, er könne sich nur mit großer Anstrengung außerhalb seiner Wohnung - und
natürlich auch außerhalb eines Kraftfahrzeuges - fortbewegen. Seine Gleichgewichtsstörungen
inklusive Schwindel hätten zur Folge, dass er sich selbst mit dem Rollator höchstens ca. 300 m
fortbewegen könne. Danach müsse er sich für etwa eine dreiviertel Stunde ausruhen.
Versorgungsärztlicherseits wurde zum Widerspruchsvorbringen des Klägers dahingehend Stellung
genommen, dass dieser mittels Rollator gehfähig und daher die Zuerkennung des
Nachteilsausgleiches aG nicht möglich sei. Daraufhin wies das Landesversorgungsamt Baden-
Württemberg den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 zurück.
Am 02.07.2003 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG), mit der er den Nachteilsausgleich
aG geltend machte. Er brachte vor, er sei außergewöhnlich gehbehindert, was keineswegs mit
Gehunfähigkeit gleichzusetzen sei. Seine Gehfähigkeit sei in besonderem Maße eingeschränkt, da er
trotz der Benützung eines Rollators z.B. keine Treppen steigen und keine Steigungen überwinden
könne. Eine außerordentliche Gehbehinderung liege vor, wenn - wie bei ihm - jedes Gehen eine Hilfe
notwendig mache. Er müsse sich aber bereits innerhalb der Wohnung auf Gegenstände oder
Personen stützen. Die bei ihm vorliegenden Erkrankungen ließen den Schluss auf eine Multimorbidität
zu, die eine Gleichstellung mit dem ausdrücklich begünstigten Personenkreis rechtfertige.
Das SG hörte Frau Dr. G. schriftlich als sachverständige Zeugin. Diese schilderte am 19.08.2003 die
beim Kläger gestellten Diagnosen und gab an, der Kläger leide unter einer Geh- und Laufstörung.
Ferner lägen eine Gleichgewichtsstörung, Herz- und Atembeschwerden sowie chronische Schmerzen
vor. Außergewöhnliche Gehbehinderungen bestünden bei ihm nicht, aber er leide unter Herz- und
Lungenschäden sowie einem Zustand nach Apoplex mit Hemiparese, die zusammen mit den Geh-
und Laufstörungen und Gleichgewichtsstörungen eine ungünstige Konstellation ergäben. Durch die
Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau sei der Kläger zusätzlich einer starken psychischen und
körperlichen Belastung ausgesetzt.
Mit Urteil vom 11.11.2003 wies das SG die Klage ab. Da der Kläger nicht zu den beispielhaft
genannten Gruppen schwerbehinderter Menschen gehöre, die als außergewöhnlich gehbehindert
anzusehen seien, habe er nur dann Anspruch auf Feststellung dieses Nachteilsausgleichs, wenn er
diesem Personenkreis gleichzustellen sei. Die Voraussetzungen hierfür lägen aber nach den Angaben
von Frau Dr. G. nicht vor, da seine Gehfähigkeit nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sei
und er sich nicht nur noch mit fremder Hilfe oder unter ebenso großen Anstrengungen wie der
begünstigte Personenkreis fortbewegen könne. Seiner eingeschränkten Gehfähigkeit sei durch die
Feststellung des Nachteilsausgleiches G Rechnung getragen.
Gegen das ihm am 20.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.12.2003 Berufung eingelegt, mit
der er an seinem Begehren festhält. Er bringt vor, obwohl er nicht zum ausdrücklich genannten
begünstigten Personenkreis gehöre, sei er außergewöhnlich gehbehindert und den Beinamputierten
gleichzustellen. Es müsse zwischen Gehunfähigkeit, die nicht erforderlich sei, und einer
außergewöhnlichen Gehbehinderung, die bei ihm vorliege, weil er von den ersten Schritten außerhalb
eines Kraftfahrzeugs an nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung gehen könne,
unterschieden werden. Der vom Beklagten und auch in den Beweisfragen herangezogene
Vergleichsmaßstab des Gehvermögens der Amputierten sei dem Verkehrsrecht entnommen, der der
hier maßgeblichen Sozialgesetzgebung nicht entspreche. Befund und Befindlichkeit seien zu trennen.
Ferner müssten auch altersbedingte Gesundheitsstörungen berücksichtigt werden, da es auf die
Ursache der außergewöhnlichen Gehbehinderung nicht ankomme. Das SG hätte sich nicht auf die
Beurteilung von Frau Dr. G. stützen dürfen, da sie keine Sachverständige sei und sich aus ihrem
Bericht ergebe, dass sie die für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung
verlangten Voraussetzungen und deren Handhabung nicht für richtig halte. Sie habe ihm angeraten,
sich in der Wohnung nicht nur an Wänden, Stühlen und Tischen zu stützen, sondern - wenn schon
nicht den Rollator einen Stützstock zu benutzen. Der Kläger legt den Bescheid des Landratsamts
Heidenheim vom 11.03.2003 vor, mit dem sein Antrag auf Eingliederungshilfe in Form eines
Fahrtkostenzuschusses für behinderte Menschen abgelehnt worden ist, weil er nicht den
Nachteilsausgleich aG besitze und zudem die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bedingt möglich
sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. November 2003 aufzuheben und den Bescheid des
Beklagten vom 6. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2003
abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, das gesundheitliche Merkmal außergewöhnliche
Gehbehinderung („aG“) festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat die versorgungsärztlichen Stellungnahmen von
Dr. F. vom 02.04.2004 und 24.05.2004 sowie von Dr. G. vom 22.11.2004 vorgelegt. Auf der
Stellungnahme vom 24.05.2004 beruht das - vom Kläger abgelehnte - Vergleichsangebot des
Beklagten vom 02.06.2004 (GdB 100 ab 01.04.2004) sowie dessen Entscheidung, dass dem Kläger
die Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter in Baden-Württemberg zusteht.
Der Senat hat zunächst Frau Dr. G. schriftlich als sachverständige Zeugin gehört und anschließend
ein neurologisches Gutachten eingeholt. Frau Dr. G. hat am 27.04.2004 im Wesentlichen die gleichen
Angaben gemacht wie gegenüber dem SG und lediglich hinzugefügt, dass beim Kläger des Weiteren
eine massive körperliche Schwäche und eine altersentsprechende senile Hirnleistungsstörung
vorliege. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K., H., hat in seinem fachärztlichen Gutachten
vom 29.07.2004 nach ambulanter Untersuchung eine senile Gangstörung, eine Polyneuropathie der
Beinnerven unbekannter Ursache, einen Verdacht auf eine cervicale Myelopathie sowie einen
Verdacht auf beidseitige abgelaufene cerebrale Ischämien (1994 und 2000) diagnostiziert. Die senile
Gangstörung sei schweren Grades. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne der
„Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz“ (AHP) bestehe trotz der beschriebenen schweren
Funktionsbeeinträchtigungen nicht. Am 09.11.2004 hat Dr. K. ergänzend ausgeführt, aufgrund der im
Gutachten gestellten Diagnosen und der daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen sei
anzunehmen, dass der Kläger ca. 20 m am Stück mit dem Rollator gehen könne und dann aufgrund
der vor allem durch die senile Gangstörung bedingten Schwäche in den Beinen eine Pause einlegen
müsse, bevor er weitergehen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die erst- und
zweitinstanzlichen Prozessakten und Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie frist- und formgerecht
(§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.
Sie ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleiches aG.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die vom Kläger geltend gemachte Feststellung des
gesundheitlichen Merkmals außergewöhnliche Gehbehinderung („aG“). Denn er hat den Bescheid der
Beklagten vom 06.03.2003 nur insoweit angefochten, als darin die Feststellung des
Nachteilsausgleichs aG abgelehnt worden ist. Nicht Streitgegenstand ist damit die Höhe des GdB
sowie die Zuerkennung weiterer Nachteilsausgleiche.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die für die Feststellung des Nachteilsausgleiches aG
erforderlichen Voraussetzungen verneint. Hierbei hat es sich in erster Linie auf die Angaben der
behandelnden Ärztin Dr. G. gestützt. Der Senat kommt nach nochmaliger Anhörung von Frau Dr. G.
und Einholung eines fachärztlichen Gutachtens (nebst ergänzender Äußerung) zum gegenteiligen
Ergebnis.
Nach § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) i.V.m. §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 1 Nr. 1
der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 25.07.1991, zuletzt geändert durch Art. 12 Nr. 4 des
Gesetzes vom 30.07.2004 (BGBl I S. 1950) ist auf Antrag des behinderten Menschen der
Nachteilsausgleich aG in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der behinderte Mensch
außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder
entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist. Ein solcher Vermerk ist Grundlage für die
Inanspruchnahme von Parkerleichterungen, die von den Straßenverkehrsbehörden für bestimmte
Ausnahmefälle vorgesehen sind.
Eine derartige straßenverkehrsrechtliche Vorschrift ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO). Nach Abschnitt II Nr. 1 der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11
StVO sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen
anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit
großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen
Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte,
Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein
zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können, oder zugleich unterschenkel- oder
armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher
Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem zuvor genannten Personenkreis gleichzustellen
sind.
Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße
eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Nr. 11 Abschnitt II Nr.
Satz 2 1. Halbsatz aufgeführten schwerbehinderten Menschen oder nur noch mit fremder Hilfe
fortbewegen kann (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 23). Hierbei ist zu beachten, dass die maßgebenden
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht darauf abstellen, über welche Wegstrecke ein
schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann,
sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder
Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten
außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden
Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken
zurücklegt (vgl. BSG SozR 3-3250 § 69 Nr. 1).
Danach gehört der Kläger zum berechtigten Personenkreis, da seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich
hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen
fortbewegen kann, wie die in der VwV genannten Personen. Seine Gehfähigkeit ist in ungewöhnlich
hohem Maße eingeschränkt, denn er vermag sich nur mit Hilfe eines Rollators fortzubewegen. Dies ist
nach Überzeugung des Senats auch mit entsprechend großen körperlichen Anstrengungen
verbunden. Dabei geht der Senat davon aus, dass in ihrer Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß
eingeschränkte schwerbehinderte Menschen sich beim Gehen regelmäßig körperlich besonders
anstrengen müssen (vgl. BSG SozR 3-3250 § 69 Nr. 1). Die für „aG“ geforderte große körperliche
Anstrengung ist gegeben, wenn der Betroffene die von ihm nach 30 m einzulegende Pause deshalb
macht, weil er bereits nach dieser kurzen Wegstrecke erschöpft ist und neue Kräfte sammeln muss,
bevor er weitergehen kann. Hier hat das eingeholte neurologische Gutachten, bestätigt durch die
ergänzende Äußerung des Sachverständigen, ergeben, dass der Kläger (nur) ca. 20 m am Stück mit
dem Rollator gehen kann und dann aufgrund der Schwäche in den Beinen eine Pause einlegen muss,
bevor er weitergehen kann. Daraus folgt für den Senat, dass der Kläger nur mit großer körperlicher
Anstrengung gehfähig ist.
Der Berufung des Klägers ist somit stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.